Keine Beendigung von Leasingverträgen über Autohäuser möglich

Kanzlei

Keine Beendigung von Leasingverträgen über Autohäuser möglich

Veröffentlicht: 28. August 2015
Das Amtsgericht Duisburg hat einer Leasingfirma mit inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 24.06.2015 (Download) Recht gegeben, die meinte, dass ein Schreiben an einen Kunden von ihnen, in dem folgendes steht:

…,

wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde, endet der bestehende Leasingvertrag für das oben genannte Fahrzeug regulär am 08.02.2014.

Da der Vertrag über:

Firma Autohaus XY in Duisburg

vermittelt wurde, bitten wir Sie, sich mit dem o.g. Autohaus in Verbindung zu setzen. Dort wird man mit Ihnen die Möglichkeiten des Abschlusses eines neuen Leasingvertrages, oder einer Verlängerung des Vertrages besprechen und gegebenenfalls anbieten.

nicht ausreicht, um dort den alten Leasingvertrag wirksam zu beenden, und einen Folgevertrag zu schließen. Das Amtsgericht führte dazu aus, dass diesem Schreiben nichts von einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages und einer Berechtigung der Mitarbeiter des Autohauses zu entnehmen sei, das auf eine Erlaubnis zur frühzeitigen Beendigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit schließen lässt.
Die dort offensichtliche Vollmacht einen neuen Vertrag zu schließen oder den bestehenden zu verlängern, umfasse nicht die Vollmacht den vorherigen frühzeitig zu beenden und durch einen neuen zu ersetzen.

Hier waren die Kunden nach Erhalt des Schreibens zu dem Autohaus gegangen und haben dort einen neuen Leasingvertrag über eine neues Fahrzeug geschlossen und das alte geleaste Fahrzeug einen knappen Monat vor Vertragsablauf abgegeben und mitgeteilt bekommen, dass damit der alte Vertrag beendet sei.

Die Leasingfirma hafte auch nicht für die falschen Informationen der Mitarbeiter des Autohauses gegenüber dem Kunden. Der alte Vertrag laufe normal weiter bis zum Ablauf der vereinbarten Zeit.

Der Kunde muss zahlen und strahlen.

 
 

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