Anforderung an eine Eigenbedarfskündigung

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Anforderung an eine Eigenbedarfskündigung

Veröffentlicht: 28. Januar 2015
Eine Eigenbedarfskündigung ist lediglich als „ordentliche“ Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB möglich.

Um eine wirksame Eigenbedarfskündigung gegenüber dem Mieter auszusprechen bedarf es einiger Voraussetzungen, die im Zeitpunkt des Zuganges des Kündigungsschreibens vorliegen müssen :

Die Wohnung soll nach der Kündigung dem Vermieter selbst, einem Familienangehörigen oder Angehörigen des Haushalts des Vermieters überlassen oder vermietet werden. Familienangehöriger ist jeder Verwandte oder Verschwägerte, jedoch je weiter die familiäre Beziehung (z.B. Großtante) ist, desto enger muss die persönliche bzw. soziale Beziehung sein ( BGH NJW 10,1290). Als im Haushalt aufgenommen gelten alle Personen, die dauerhaft mit dem Vermieter zusammen leben ( Lebensgefährte, Freund, Kinder von Lebensgefährten, Hausangestellte etc.)
Die Wohnung soll Wohnraum bleiben und darf nicht in z.B. Gewerbefläche umgewandelt werden; wohl aber eine gewerblich genutzte Wohnung in Wohnraum.

Die Person, der die Wohnung überlassen werden soll, muss im Kündigungsschreiben benannt werden, Angehörige oder Lebenspartner, die mit dieser Person einziehen, jedoch nicht. (BGH Urteil vom 30.04.2014 VIII ZR 284/13)

Es darf keine vergleichbare, gleichartige Wohnung an gleicher Stelle frei sein.
Gleichwohl gibt es eine Vielzahl weiterer Probleme, die eine Eigenbedarfskündigung zu einem Problem werden lassen; diesbezüglich beraten wir Sie gerne.

 
 

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