Veröffentlicht: 25. März 2018
Das Amtsgericht Duisburg hat, 2017 bestätigt durch einstimmigen Beschluss des Landgerichts Duisburg, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend einen Werklieferungsvertrag eine pauschale Schadenersatzsumme von 25 % des Gesamtpreises akzeptiert und sich auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofes dabei bezogen, die beispielsweise aus dem Jahre 1984 stammten, als noch das AGB-Gesetz galt und die EU-Richtlinie weder erdacht, noch in Kraft gesetzt oder gar umgesetzt war.
Außerdem wurde eine Rechtsprechung angewendet, die sich auf Kaufverträge bezog und die die Regelung für Werklieferungsverträge gemäß § 651 Satz 3 BGB in Verbindung mit § 649 Satz 3 BGB nicht berücksichtigte, obwohl auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Berufungsverfahren ausdrücklich hingewiesen worden war. Insofern muss darauf geachtet werden, dass aktuell im Landgerichtsbezirk Duisburg hier eine Enklave deutschen Rechts dahingehend entsteht, dass auch bei Werklieferungsverträgen pauschale Schadenersatzbestimmungen von 25 % entgegen dem gesetzlichen Wortlaut und der Bestimmung in der EU-Richtlinie so als zulässig angesehen werden, sofern der Rechtsstreit den Landgerichtsbezirk nicht verlässt.
Anwendung alter AGBG Rechtsprechung trotz Geltung neuer EU-Richtlinie
Anwendung alter AGBG Rechtsprechung trotz Geltung neuer EU-Richtlinie