Veröffentlicht: 25. März 2018
Das Amtsgericht Krefeld hat, durch Beschluss des Landgerichts Krefeld bestätigt, einen unstreitig über Fernkommunikationsmittel abgeschlossenen Vertrag, hier per Telefax, als nicht unter die Fernabsatzregelung von §312 b BGB eingestuft, obwohl der Verkäufer auch Waren sogar über eine Ebay-Plattform vertrieben hatte.
Trotz eines unstreitigen Umsatzes in einem Jahr von über 16.000,00 € über die Ebay-Plattform war weder das Amts- noch das Landgericht Krefeld überzeugt, dass hier ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem anzunehmen ist.