Veröffentlicht: 28. Januar 2015
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit nunmehr rechtkräftigem Urteil, Az. 3 K 7457/11, vom 04.07.2013, eine Diskussion bezüglich der Kehrhäufigkeit von Pellettheizungen beendet.
Das Verfahren betraf einen Heizungskessel der Firma Paradigma Pelletti 3, Baujahr 2010. Bei diesem Kessel ist zur Verbesserung der Verbrennungsgüte eine Lambdasonde im Abgasstrom eingebaut. Die Klägerin wehrte sich erfolgreich gegen die Festsetzung der zweimaligen Kehrung des entsprechenden Rauchzuges im Feuerstättenbescheid.
Das Gericht führte zu der Problematik aus, zur Überzeugung des Gerichtes liegen indes die Voraussetzungen der Nr. 1.8 der Anlage 1 zur KÜO vor. Die Kehr- und Überprüfungsordnung unterscheidet nach ihrem Wortlaut allein zwischen wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten (Nr. 1.5) und wiederkehrend zu überwachenden Feuerstätten mit „Einrichtung zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte“. Eine Eigensicherheit der Anlage, wie es der Beklagte vorträgt und von der erkennbar auch der Landesinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerk NRW in seinen Stellungnahmen an das Gericht ausgeht, ergibt sich aus dem Wortlaut der Nr. 1.8 nicht.