• Familienstammbuch und/ oder Heiratsurkunde in Kopie
• Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder in Kopie
• unsere unterschriebene Vollmacht
• Ehevertrag in Kopie (falls vorhanden)
• im Falle eines Verfahrenskostenhilfeantrages: ausgefüllter und unterschriebener Antrag nebst allen Anlagen
• eine beglaubigte Kopie der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung (falls vorhanden)
• Formulare für den Versorgungsausgleich (falls notwendig)
• weitere Unterlagen, wenn noch andere Scheidungsfolgesachen verhandelt werden müssen (z.B. Umgang oder Unterhalt)
Scheidungen und Versorgungsausgleich
Ablauf einer Scheidung
1. Scheidungsantrag
Ein Scheidungsantrag kann im Regelfall erst mit Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, da ein Richter die Scheidung erst aussprechen darf, wenn dieses abgelaufen ist. D.h. ab dem Tag der Trennung muss ein Jahr vergangen sein.
Für einen Scheidungsantrag benötigen Sie eine anwaltliche Vertretung. Dieser reicht den Antrag sodann für Sie beim zuständigen Amtsgericht ein. Sofern Sie sich über alle Belange einig sind, ist es ausreichend, wenn einer der Partner anwaltlich vertreten ist. Allerdings kann und darf der Anwalt nicht beide Partner vertreten. Des Weiteren ist für eine eigene Antragstellung auf Scheidung oder weiterer Angelegenheiten, die zusammen mit der Scheidung geregelt werden (Umgang, Sorgerecht, Unterhalt etc.) eine anwaltliche Vertretung notwendig, da nur ein Rechtsanwalt entsprechende Anträge stellen darf.
2. Versorgungsausgleich
Tipp: Kümmern Sie sich frühzeitig um ungeklärte Zeiten in den Versicherungsverläufen. Häufig sind dies Erziehungszeiten, Schulzeiten, Arbeitslosigkeitszeiten o.ä.. Am Besten vereinbaren Sie hierzu einen Termin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Erst wenn diese vorliegen, kann ein Scheidungstermin bestimmt werden.
3. Scheidungstermin
4. Scheidungsbeschluss
Nach Eingang des Scheidungsbeschlusses und wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Scheidung rechtskräftig.
5. Dauer einer Scheidung
6. Kosten einer Scheidung
Sollten Sie die Kosten auf Grund Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht selbst tragen können, so können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese wird Ihnen abhängig von Ihrer finanziellen Lage ratenfrei oder als Ratenzahlung gewährt, wenn Sie einen entsprechenden Anspruch haben. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass Sie dann auch nach dem Verfahren bis zu 4 Jahre verpflichtet sind, dem Gericht Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation mitzuteilen. Ansonsten kann Ihnen auch nachträglich die Verfahrenskostenhilfe entzogen werden und Sie müssen die Kosten entsprechend selbst tragen.