Welche Unterlagen benötigen wir von Ihnen:
• ausgefüllten Fragebogen hinsichtlich der Scheidung
• Familienstammbuch und/ oder Heiratsurkunde in Kopie
• Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder in Kopie
• unsere unterschriebene Vollmacht
• Ehevertrag in Kopie (falls vorhanden)
• im Falle eines Verfahrenskostenhilfeantrages: ausgefüllter und unterschriebener Antrag nebst allen Anlagen
• eine beglaubigte Kopie der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung (falls vorhanden)
• Formulare für den Versorgungsausgleich (falls notwendig)
• weitere Unterlagen, wenn noch andere Scheidungsfolgesachen verhandelt werden müssen (z.B. Umgang oder Unterhalt)
Scheidungen und Versorgungsausgleich
Ablauf einer Scheidung
Sie möchten sich von Ihrem Partner trennen oder haben sich bereits getrennt und möchten sich darüber informieren, wie eine Scheidung in der Regel abläuft. Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen zur Seite.
1. Scheidungsantrag
Eine Ehe kann und darf nur von einem Richter geschieden werden. Wann dieser Antrag gestellt werden kann und sollte, hängt maßgeblich vom Trennungszeitpunkt ab.
Ein Scheidungsantrag kann im Regelfall erst mit Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden, da ein Richter die Scheidung erst aussprechen darf, wenn dieses abgelaufen ist. D.h. ab dem Tag der Trennung muss ein Jahr vergangen sein. Für einen Scheidungsantrag benötigen Sie eine anwaltliche Vertretung. Dieser reicht den Antrag sodann für Sie beim zuständigen Amtsgericht ein. Sofern Sie sich über alle Belange einig sind, ist es ausreichend, wenn einer der Partner anwaltlich vertreten ist. Allerdings kann und darf der Anwalt nicht beide Partner vertreten. Des Weiteren ist für eine eigene Antragstellung auf Scheidung oder weiterer Angelegenheiten, die zusammen mit der Scheidung geregelt werden (Umgang, Sorgerecht, Unterhalt etc.) eine anwaltliche Vertretung notwendig, da nur ein Rechtsanwalt entsprechende Anträge stellen darf.
2. Versorgungsausgleich
Sie erhalten vom Gericht entsprechende Formulare für den Versorgungsausgleich, ebenso Ihr Ehepartner. Hierbei geht es um die Rentenanwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden. Das Gericht übersendet die Anfragen sodann an die entsprechenden Rentenversicherungsträger (DRB, Knappschaft, LBV, Arbeitgeber etc.). Diese berechnen dann die Rentenanwartschaften. Tipp: Kümmern Sie sich frühzeitig um ungeklärte Zeiten in den Versicherungsverläufen. Häufig sind dies Erziehungszeiten, Schulzeiten, Arbeitslosigkeitszeiten o.ä.. Am Besten vereinbaren Sie hierzu einen Termin bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Erst wenn diese vorliegen, kann ein Scheidungstermin bestimmt werden.
3. Scheidungstermin
Bei einem Scheidungstermin müssen in der Regel beide Ehepartner persönlich anwesend sein. Der Scheidungstermin dauert im Regelfall nur kurz. Das Gericht befragt die Ehepartner, seit wann sie getrennt leben, ob beide geschieden werden wollen, ob es während der Trennungsphase Versöhnungsversuche gab und wie hoch ihr Einkommen ist.
4. Scheidungsbeschluss
Das Gericht scheidet in Anwesenheit der Eheleute die Ehe, wenn alle zu regelnden Angelegenheiten geklärt sind. Hiergegen kann innerhalb eines Monats ein Rechtsmittel eingelegt werden. Auf diese Möglichkeit kann verzichtet werden, allerdings kann diesen Verzicht nur ein Anwalt erklären. Nach Eingang des Scheidungsbeschlusses und wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist die Scheidung rechtskräftig.
5. Dauer einer Scheidung
Dies ist abhängig davon, wie viel und was strittig ist zwischen Eheleuten. Je mehr Sie im Vorfeld klären, desto schneller kann eine Scheidung durchgeführt werden. Allerdings kann auch dann keine Prognose gegeben werden, wie schnell das Verfahren beendet ist, da dies auch maßgeblich von den Kapazitäten bei Gericht abhängt und dies kann kaum beeinflusst werden.
6. Kosten einer Scheidung
Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Streitwert und danach, was noch zwischen den Partner gerichtlich geklärt werden muss. Der Streitwert richtet sich normalerweise nach dem dreifachen Netto-Einkommen der Eheleute. Es müssen Gerichtskosten und die Anwaltskosten beglichen werden. Diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetz und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sollten Sie die Kosten auf Grund Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht selbst tragen können, so können Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Diese wird Ihnen abhängig von Ihrer finanziellen Lage ratenfrei oder als Ratenzahlung gewährt, wenn Sie einen entsprechenden Anspruch haben. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass Sie dann auch nach dem Verfahren bis zu 4 Jahre verpflichtet sind, dem Gericht Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation mitzuteilen. Ansonsten kann Ihnen auch nachträglich die Verfahrenskostenhilfe entzogen werden und Sie müssen die Kosten entsprechend selbst tragen.