Veröffentlicht: 28. Januar 2015
Neuregelung des Versorgungsausgleiches ( z.B. Rentenansprüche) in Scheidungsverfahren seit 01.09.2009
In einem Scheidungsverfahren nach altem wie auch neuem Verfahrensrecht ist – von Ausnahmen abgsehen – grundsätzlich der Versorgungsausgleich, dies ist der Ausgleich der Anwartschaften bzw. Anrechte auf eine Altersversorgung, mit der Scheidung zusammen zu entscheiden.
Seit dem 01.09.2009 gibt es eine neue Rechtsgrundlage hierfür. Diesbezüglich kommt es in der anwaltlichen Beratungs- und Prozesspraxis auch nach 5 Jahren immer wieder zur Unkenntnis der aktuellen Vorschriften und viele Mandanten haben von Bekannten gefährliches Halbwissen, welches sich auf veraltete Vorschriften stützt.
Die neue gesetzliche Grundlage sieht vor, dass nun tatsächlich möglichst alle Anwartschaften, die während der Ehezeit erworben wurden im Verhältnis 1 : 1 , auszugleichen sind. Dies betrifft sowohl die gesetzliche Altersvorsorge sowie auch die betriebliche Versorgung oder auch die privaten Rentenversicherungsverträge.
Neu ist auch, dass sogenannte Bagatellgrenzen eingeführt wurden, die verhindern, dass Versorgungsansprüche, die nicht der Rede wert sind, auch nicht ausgeglichen werden müssen.
Außerdem wird der Versorgungsausgleich bei kurzen Ehen bis zu drei Jahren nur noch durchgeführt, wenn eine/r der beiden zu scheidenden Ehegatten dies beantragt.
Es gibt zudem nun die Möglichkeiten der internen wie der externen Teilung. Intern bedeutet hier, dass innerhalb der Versorgungseinrichtung eine Teilung erfolgt und ein eigener Anspruch des nun neu Berechtigten oder auch schon vorher Mitberechtigten entsteht. Ist dies nicht möglich, so wird eine externe Teilung stattfinden, bei der die Gelder bei einer anderen Versorgungseinrichtung eingezahlt werden, die der Berechtigte dem Gericht benennt und die natürlich vorher gefragt werden und zustimmen muss.
Es hat sich also hier vieles verändert. Insgesamt eine recht gelungene Neuregelung, die natürlich dazu führt, dass Sie mit den Schilderungen aus früheren Jahren nichts mehr anfangen können.
Anwaltliche Beratung ist hier notwendig, besonders wenn neue Zielversorgungen auszuwählen sind oder Entscheidungen bei kurzen Ehen notwendig werden, ob ein Versorgungsausgleich überhaupt durchzuführen ist und unter welchen Voraussetzungen das geht.